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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Tagungsräumen im Hospiz- und PalliativZentrum Region Fürth,
Gustav-Weißkopf-Straße 9,
90768 Fürth

Geltung:

Alle Geschäftsbeziehungen mit den Mietern unserer Räume regeln sich nach den nachstehenden Vertragsbedingungen. Diese werden mit der Unterzeichnung der Mietverträge vereinbart. Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.

Zahlungsvereinbarungen:

Die Vermieterin erstellt nach Beendigung der Mietzeit, bei längerfristigen Verträgen monatlich, eine Rechnung. Die Bezahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Vermieterin behält sich vor, die Hinterlegung einer Kaution zu verlangen. Die Sicherheitsleistung wird nach der Veranstaltung und nach ordnungsgemäßer Übergabe der Mieträume durch den Mieter von der Vermieterin erstattet.

Pflichten der Vermieterin:

Die Vermieterin erbringt die fristgerechte und ordnungsgemäße Bereitstellung der angemieteten Räume, gereinigt und mit dem lt. Mietvertrag georderten Inventar, die Sicherung der Veranstaltung mit Energie (Strom, Heizung, Wasser), Sanitäranlagen sowie evtl. vereinbarte Sonderleistungen wie die Bereitstellung von Medientechnik gem. Mietvertrag. Die Vermieterin weist den Mieter in den Gebrauch von evtl. übergebenen Schlüsseln und Transponder ein sowie in die Sicherheitsvorkehrungen der einzelnen Häuser. Erfüllt die Vermieterin ihre oben genannten Pflichten nicht, so steht dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Weitere Mängelgewährleistungsansprüche kann der Mieter gegenüber dem Vermieter nicht geltend machen.

Pflichten des Mieters:

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die zur Benutzung bestimmten Räume und Einrichtung schonend und pfleglich zu behandeln. Die Mieträume sind nach vertragsgemäßem Gebrauch in sauberem und ordentlichem Zustand zurückzugeben. Schäden an oder in den Mieträumen sind der Vermieterin oder ihren Vertretern unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet bei Verlust oder Beschädigung von Inventargegenständen an dem Mietobjekt selbst, ohne dass es auf seine Schuld ankommt, auch wenn die Schäden von Dritten verursacht werden. Der Mieter haftet für die ihm zur Raumnutzung übergebenen Schlüssel und Transponder, insbesondere für deren Verlust bzw. missbräuchlicher Nutzung durch Dritte.

Um eine geordnete Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten verpflichtet sich der Mieter, die Vermieterin bis spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn über die endgültig gewünschte Ausstattung des Tagungsraumes zu informieren. Das betrifft die Bestuhlungsform, die Personenanzahl und gegebenenfalls den Bedarf an Medien/ Technik.

Bauliche Veränderungen von vorhandenen Einrichtungen und das Anbringen von Deko-Material oder sonstigen Gegenständen sind nur gestattet, wenn die Vermieterin vorher zugestimmt hat. Sämtliche Materialien müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist auf Kosten des Mieters der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Für die vom Mieter angebrachten Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Verantwortung. Sie müssen nach Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich entfernt werden, die Vermieterin tritt keine Pflicht, die Gegenstände für den Mieter nach der Mietzeit zu lagern.

Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Hierzu gehören z.B. notwendige behördliche Genehmigungen entsprechend der Versammlungsstättenverordnung (VStättV), Konzessionen und Genehmigungen durch das Bauamt, Ordnungsamt etc. Der Mieter hat die Gesetze zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und ggf. die Einhaltung der Sperrstunde zu beachten und sicherzustellen. Ebenso hat er ruhestörenden Lärm zu unterbinden. Der Mieter verpflichtet sich zur Gestellung eines Veranstaltungsdienstes während der Dauer der Mietzeit, wenn dies von der Mieterin gefordert wird.

Der Mieter haftet für alle, insbesondere durch ihn als Veranstalter, seine Beauftragten, die Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursachten Personen- und Sachschäden und befreit die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können.

Der Mieter erklärt, dass er zur Befriedigung von Schadensersatzansprüchen eine entsprechende Mietsachversicherung bzw. Haftpflicht-, Veranstalter- haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. In allen Räumen und Fluren des Hospiz- und PalliativZentrums, sowie im Treppenhaus besteht absolutes Rauchverbot. Der Mieter verpflichtet sich zur strikten Einhaltung.

Vertragsabschluss, Kündigung, Stornierung und Vertragsbeendigung:

Der Mietvertrag kommt zustande, sobald der Mieter den ihm übergebenen schriftlichen Mietvertrag unterschrieben und persönlich, postalisch, elektronisch oder per Fax der Vermieterin zurückgesandt hat. In ihm sind die zuvor vereinbarten Buchungsdaten (Termin, Mietzeit, Raum, Mietpreis) verbindlich fixiert. Diese AGB ist Teil der Buchungsbestätigung.

Die Vermieterin ist berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Nachfristsetzung das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn sie erkennt, dass

  • die Veranstaltung die allgemeine Sicherheit und Ordnung gefährdet
  • eine Schädigung des Ansehens zu befürchten ist
  • die Selbstverpflichtung nach § 6 des Mietvertrags nicht abgegeben oder ihr zuwidergehandelt wird
  • die Veranstaltung die Sicherheit des Hauses gefährdet
  • die geplante Veranstaltung durch ein bei Vertragsschluss nicht absehbares Ereignis höherer Gewalt unmöglich wird, in diesem Fall jedoch unter Angabe des Grundes.

Der Mieter ist zur Kündigung berechtigt, wenn er erkennt, dass

  • die Vermieterin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält und er ihr vergeblich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat
  • die geplante Veranstaltung durch ein bei Vertragsabschluss nicht absehbares Ereignis höherer Gewalt unmöglich wird

Die Kündigungserklärungen haben von beiden Seiten unverzüglich nach Kenntnis der die Kündigung begründeten Umstände zu erfolgen. Im Falle der Kündigung auf Grund höherer Gewalt trägt jeder Vertragspartner seine Kosten selbst.

Der Mieter kann vom Vertrag bis spätestens 4 Wochen vor dem Übergabetermin ohne Kosten zurücktreten. Danach ist er verpflichtet,

  • bei Rücktritt bis 29 Kalendertage vor Mietbeginn 20 %
  • bei Rücktritt bis 14 Kalendertage vor Mietbeginn 30 %
  • bei Rücktritt bis 7 Kalendertage vor Mietbeginn 40%
  • bei Rücktritt von weniger als 7 Kalendertagen vor Mietbeginn oder Stornierung ohne Mitteilung an die Vermieterin 100 %

der Gesamtraummiete zu entrichten.

Der Anspruch begründet sich auf der festen Reservierung der Räume und der damit nicht möglichen Weitervermietung.

Schlussvereinbarung:

Nachträgliche Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Fürth.

Stand 1/2022